Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) gelten für sämtliche geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und unseren Kunden. Abweichende Bedingungen von Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB´s gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung oder Leistung ausführen.

Die Rechte des Kunden aus einem Vertragsverhältnis sind nicht übertragbar.

Wir speichern im Rahmen der Geschäftsverbindung erforderliche personenbezogene Daten gemäß §26 Bundesdatenschutzgesetz.

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch schriftliche oder elektronische Bestätigung Gültigkeit. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Mündliche Nebenabreden haben keine bindende Wirkung. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen, auch dieser AGB´s, die vor oder bei Vertragsschluss vorgenommen werden, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

Rechnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten, auch Angaben der Lieferwerke, sind nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Zeichnungen, Planungsunterlagen, Muster und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns ausdrücklich Eigentums-, Nutzung- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen.

Liefer- und Leistungsfristen und Liefer- und Leistungstermine gelten stets nur annähernd. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten, Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten der Bestellung bzw. des Auftrages einschließlich der Ausführungen des Liefer- und Leistungsgegenstandes Übereinstimmung erzielt ist. Fälle höherer Gewalt oder sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns die Lieferung oder Leistung im Wesentlichen erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Betriebs- oder Verkässtörungen, Schwierigkeiten in der Rohstoff- oder Energiebeschaffung, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, kriegerische Auseinandersetzungen, Verzögerungen auf oder im Zusammenhang mit dem Transport, sowie die Nichtlieferung durch unseren Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund entbinden uns von unseren Verpflichtungen aus dem Liefer- oder Werkvertrag. Dies gilt für Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung Abnahme von Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber von dem Liefer- bzw. Werkvertrag zurücktreten. Geraten wir in Liefer- oder Leistungsverzug oder wird uns die Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so stehen dem Kunden Schadensersatzansprüche zu in Höhe des vorhersehbaren und typischerweise bei Störung dieser Art und dieses Geschäftsbereichs entstehenden Schadens zu, sofern wir den Haftungsbegründenden Umstand zu vertreten haben und uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung oder Leistung gesetzt wurde, falls nicht diese Fristsetzung nach den Umständen entbehrlich ist. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

Unsere Preise geltend für die in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Unsere Preise verstehen sich in Euro. Die Preise geltend zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Nebenkosten wie Aufwendungen für Verpackung, Versand, Transport gehen zu Lasten des Kunden.

Preise für einzelne Positionen eines Angebots haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot. Treten nach Abschluss des Vertrages außergewöhnliche, wesentliche Erhöhung der Kosten für Rohstoffe, Energie oder Frachten bei uns oder bei unseren Lieferanten ein und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Einkaufspreise und Selbstkosten, so sind wir berechtigt, unverzüglich von dem Kunden, wenn er Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen. Kommt danach eine Übereinkunft nicht zustande, so sind beide Seiten für den noch nicht durch Lieferung ausgeführten Teil des Liefervertrages von der Liefer- und Abnahmepflicht entbunden.

Im Falle der Abholung ist der Kaufreis sofort zu entrichten. Bei Lieferungen oder Leistungen mit Rechnungsstellung sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns eingehend ohne jeden Abzug in bar fällig. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Die gelieferte Ware bleibt bis zu Ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und den nachfolgenden Sonderformen geltend bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Abnehmers eingegangen sind. Für den Eigentumsvorbehalt gelten nachstehend Erweiterung: Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sine des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die vereinbarte Ware gilt als Vorbehalswaren im Sinne dieser Regelung. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen durch den Kunden oder unserer Leistung steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehalsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen zu. Die neue Sache wird für uns unentgeltlich verwahrt.

Eine Abtretung der Ansprüche des Kunden, der Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, gegen seine Kunden aus der Weiterveräußerung unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware ist ausgeschlossen. Insbesondere im Rahmen eines echten Factorings. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Verbehaltsware so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Abnehmers an dem vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. Der Kunde verwährt sie unentgeltlich für uns. Die Forderung des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt zur Sicherung unserer Ansprüche an uns abgetreten. Wird unsere Vorbehaltsware zusammen mit Vorbehaltsware Dritter veräußert, so gilt dem Kunden aus der Weiterveräußerung oder der Vorbehaltsware zustehende Forderung in Höhe eines Teilbetrages, bemessen nach dem Rechungswert für unsere Vorbehaltsware zuzüglich 10% als an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werkliefervertrages verwendet, so gilt die Forderung aus dem Werk- oder Werkliefervertrag in gleichem Umfang als an uns abgetreten. Bei Einbau in ein fremdes Grundstück geht auch der Anspruch des Bestellers gegen einen Dritten auf Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe unserer Forderung auf uns über. Der Kunde ist zu Einziehung der Forderung aus einer Verfügung über die Vorbehalsware grundsätzlich ermächtigt. Unser Recht auf Einziehung der Forderung bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet unseres eigenen Anzeigerechts. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zu Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Von jeder Pfändung der Vorbehaltsware oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen und Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehalsware ist nicht gestattet.

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Wenn die vom Kunden bestellte Ware für seine eigene gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet wird, verjähren die Ansprüche aus den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen in einem Jahr.

Die Rückgabe neuwertiger Artikel kann nur mit unserer Zustimmung auf Kosten und Gefahr des Kunden erfolgen. Bei Gutschrifterteilung ist grundsätzlich nur eine Verrechnung mit Ware möglich. Die gelieferte Ware ist, auch wenn Muster übersandt worden sind, unverzüglich nach Eintreffen sorgfältig hinsichtlich Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Sie gilt bei Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eingang der Ware schriftlich bei uns eingegangen ist. Bei Mängeln der gelieferten Ware bzw. unserer erbrachten Leistung sind wir zunächst zu Nacherfüllung bzw. Nachbesserung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bzw. Nachbesserung im Wege der Mängelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Ware oder bei unserer Verweigerung der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten kann der Kunde nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.

Schadensersatz statt Erfüllung kann der Kunde nur verlangen, sofern wir eine Vertragespflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt nicht, sofern uns die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen unzumutbar ist und aus sonstigen Gründen von uns verweigert wird. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die vorstehende Regelung gilt nur für Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Für Verbraucher gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.

Für sonstige Schäden haften wir nur, sofern sie auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Spediteure oder Frachtführer sind keine Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Erfüllungsort ist der Ort unseres Sitzes, Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Geschäft zwischen uns und dem Kunden, sofern er Unternehmer im Sinne § 310 Abs.1 BFB ist, ist der Ort unseres Sitzes.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB´s unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt die entsprechende Regelung des dispositiven Rechts.